Beschlossen von der 13. Synode der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich am 14. Oktober 1996
Die Evangelische Kirche H.B. in Österreich setzt die Reformation fort, die mit Zwingli, Luther und Calvin begonnen wurde, und sie stellt in Übereinstimmung mit ihrer kirchlichen Tradition fest, dass die Ordnung der Kirche nicht beliebig, sondern Ausdruck des Bekenntnisses ist. Das Bekenntnis beruht nicht nur auf einmal niedergelegten Urkunden, sondern muss in den jeweiligen Herausforderungen der Zeit an der Heiligen Schrift geprüft werden und sich vor ihr neu bewähren. Diese Prüfung verpflichtet uns, die Grundsätze presbyterial-synodaler Ordnung, der reformierten Ämterlehre, der Gemeindeautonomie und der Subsidiarität der Gestaltung des kirchlichen Lebens zugrunde zu legen. Daraus ergeben sich die folgenden Grundsätze:
1. Die Kirche Jesu Christi ist die Gemeinschaft von Menschen, die sich von Gott zum Glauben an Jesus Christus und zur Bezeugung des Evangeliums in der Welt berufen wissen. Das Kennzeichen unserer Kirche, die sich der ständigen Reformation verpflichtet fühlt, ist: die Verkündigung des Wortes Gottes, die Verwaltung der Sakramente, die Diakonie und die Gestaltung von kirchlichen Ordnungen, die Verantwortung für die Welt verlangen.
2. Jesus Christus hat eine Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern mit gleichen Rechten und Pflichten gestiftet. Darum hat die Kirche in ihrer Ordnung und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen zu achten und für sie einzutreten. Niemand darf wegen seiner Herkunft oder seines Geschlechtes benachteiligt werden.
3. Das Evangelium unseres Herrn Jesus Christus gilt allen Menschen. Darum hat jeder das Recht, ohne Einschränkung am Gottesdienst und am Leben der Pfarrgemeinde teilzunehmen. Jeder kann Mitglied der Pfarrgemeinde werden. Niemand darf gegen sein Gewissen zur Mitgliedschaft gezwungen oder am Austritt gehindert werden.
4. Aus dem Hören auf die Predigt des Evangeliums ergibt sich für die Christen ein neuer Stil des Umgangs miteinander, der durch geduldiges Hören aufeinander und insbesondere durch Rücksichtnahme auf Schwächere und Minderheiten gekennzeichnet ist.
5. Wie die Christinnen und Christen Gemeinschaft mit Christus haben, indem sie einander gegenseitig die Wohltaten, die ihnen Gott gewährt hat, mitteilen, so ist es der Gemeinde als ganzer aufgetragen, das Evangelium in der Welt zu bezeugen.
6. Der ganzen Gemeinde ist das prophetische Amt aufgetragen. Sie ist verpflichtet, die aktuelle politische, soziale und kulturelle Situation zu analysieren und aus dieser Analyse ihr konkretes Sprechen und Handeln zu entwickeln. Sie ist bereit, die Zukunft mitzugestalten, und ist sich bewusst, damit Konflikte zu riskieren.
7. Weil Christus sich eindeutig auf die Seite der Erniedrigten und Beladenen gestellt hat, ist die ganze Gemeinde verpflichtet, alle Formen von Unrecht, Unmenschlichkeit und Bedrohung der Schöpfung nicht als unabänderlich hinzunehmen, sondern dagegen öffentlich Widerstand zu leisten.
8. Die gemeinsame Berufung aller Gemeindeglieder zum Dienst der Verkündigung des Evangeliums schließt nicht aus, dass es in der Kirche besondere Tätigkeiten und Aufgaben gibt (“Ämter”). Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen jedoch keine Rangunterschiede oder Herrschaftsverhältnisse, sondern bestehen gemäß dem Willen Christi, um der Gemeinde die Ausübung des ihr als ganzer aufgetragenen Dienstes der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat zu ermöglichen. Deshalb stehen die verschiedenen Ämter nicht der Gemeinde gegenüber, sondern werden in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung wahrgenommen.
9. Keine Pfarrgemeinde darf über eine andere Vorrang und Herrschaft beanspruchen.
10. Da der Dienst der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat der ganzen Gemeinde aufgetragen ist, sind alle Ämter durch Wahl zu besetzen.
11. Auch die Besetzung einer Pfarrstelle erfolgt durch Wahl der Gemeinde. Niemand kann gegen den Willen einer Gemeinde zu ihrem Pfarrer oder ihrer Pfarrerin bestellt werden.
12. Kirchenleitung geschieht durch Gemeindevertretung und Synode bzw. in deren Auftrag und in Verantwortung ihnen gegenüber. Daher verpflichten sich die Gemeinden, Vertreter in die Synode zu entsenden, die fähig und bereit sind, kirchenleitende Aufgaben zu übernehmen.
13. Die Pfarrgemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbstständig (Gemeindeautonomie). Der Synode wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht entschieden werden kann oder besser in der Synode entschieden wird (Subsidiarität).
14. Die Synode entscheidet über die Angelegenheiten, die ihr die Pfarrgemeinden vorlegen oder die mehrere Pfarrgemeinden betreffen. Ihre Gesetzgebungs- und Aufsichtsbefugnisse beschränken sich auf Maßnahmen, die unerlässlich sind, insbesondere um die rechte Verkündigung des Evangeliums sowie die bekenntnisbedingte Ordnung und die Autonomie der Kirche zu gewährleisten.
15. Kommt in den Presbyterien und in der Synode trotz Hörens auf einander ein einstimmiger Beschluss nicht zu Stande, so ist eine erheblich abweichende Meinung der Minderheit auf deren Antrag zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss in geeigneter Form festzuhalten.
16. Unsere Kirche ist 1884 Mitglied des Reformierten Weltbundes (RWB) geworden (3. Generalsynode der Evangelischen Kirche H.B.) Auch heute sind wir bereit, von den Kirchen unserer Konfessionsfamilie zu lernen, und lassen uns zur aktiven Solidarität mit allen Menschen ermutigen. In Dankbarkeit denken wir an die geistliche und finanzielle Hilfe, die wir in Notlagen von Kirchen des Reformierten Weltbundes erhalten haben. Auch wir sind bereit, unseren Schwesterkirchen in Not zu helfen.
17. (a) Unsere Kirche hat ökumenische Gemeinschaft mit allen Kirchen, die Jesus Christus als ihren Herrn bekennen und dem Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich (ÖKRO) (hier ist die Römisch-Katholische Kirche Vollmitglied) und dem Weltrat der Kirchen (WCC, Genf) angehören. Für sie sind alle diese Kirchen gleichwertig. Daher bemüht sie sich um gegenseitige Anerkennung in “versöhnter Verschiedenheit” und lädt schon jetzt alle Angehörigen dieser Kirche zu ihrer Abendmahlsfeier ein (“Offenes Abendmahl!”)
(b) Die Einheit der Kirchen ist dort gegeben, wo Gemeinschaft des Glaubens, der Liebe und der Hoffnung verwirklicht wird. Sie wird nicht durch ein eigenes Amt der Einheit begründet, wie es für das Papsttum beansprucht wird. Überlegungen in Hinsicht auf ein evangelisches Amt der Einheit widersprechen unserer Glaubenstradition.
18. Gott geht einen Weg mit den Juden und einen mit den Christen. Die heilige Schrift der Juden ist auch für uns als altes Testament heilige Schrift. Das Verständnis des mosaischen Gesetzes als die gute Gabe Gottes und die Predigt der Propheten haben die Reformation geprägt. Deshalb verurteilt unsere Kirche den Antisemitismus in jeder Form. Sie sucht Begegnung und Versöhnung mit den Juden und lehnt daher christliche Judenmission ab.
19. Gott hat alle Menschen nach seinem Ebenbild geschaffen und zu einem sinnvollen und menschenwürdigen Leben vorherbestimmt. Daher sucht unsere Kirche das Gespräch mit anderen Religionen und weltanschaulichen Gemeinschaften, um Vorurteile abzubauen und mit ihnen gemeinsam für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung zu arbeiten.
Diese Grundsätze sollen der Öffentlichkeit und den Kirchen zeigen, wie sich unsere Kirche selbst versteht. Insbesondere der evangelischen Kirche A.B. in Österreich mögen sie helfen, uns besser zu verstehen, um mit uns im Geist der Präambel (“confessio austriaca”) der gemeinsamen Kirchenverfassung zusammenzuarbeiten. Den Mitgliedern unserer Pfarrgemeinden mögen sie helfen, sich ihrer kirchlichen Eigenart bewusst zu werden. Diese Grundsätze sollen auch in der Rechtsgestalt unserer Kirche deutlicher zum Ausdruck kommen.